Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen der Binary Affairs GmbH & Co. KG GmbH, Kapersburgweg 3, 61350 Bad Homburg v. d. Höhe, Deutschland (nachfolgend „Binary Affairs GmbH & Co. KG“) und dem Auftraggeber (nachfolgend: „Auftraggeber“) geschlossen werden, soweit der Auftraggeber kein Verbraucher ist.

1.2. Der Geltungsbereich dieser AGB erstreckt sich auch auf die vorvertragliche Beziehung zwischen den Vertragsparteien sowie auf nachträgliche Vertragsänderungen.

1.3. Der Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots mit Bindungswirkung der Binary Affairs GmbH & Co. KG durch den Auftraggeber zustande, spätestens jedoch durch die widerspruchslose Annahme einer Leistung der Binary Affairs GmbH & Co. KG.

1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt insbesondere für Verweise auf die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers in elektronischen Bestellungen. Soweit Binary Affairs GmbH & Co. KG ohne Widerspruch mit Leistungsausführung beginnt, gilt dies nicht als Anerkennung solcher abweichenden Bestimmungen.

2. Allgemeine und Besondere Bedingungen

2.1. Diese AGB bestehen aus einem Allgemeinen Teil und die Besonderen Teile (I). Der Allgemeine Teil findet auf jeden Vertrag Anwendung und wird durch den/die für die jeweilige vertragliche Leistung einschlägigen Besonderen Teil oder Teile ergänzt.

3. Vertragsgegenstand

3.1. Der Umfang der Lieferungen und Leistungen der Binary Affairs GmbH & Co. KG bestimmt sich in ihrer Funktion und Leistung nach dem Vertrag sowie nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ggf. bestehenden konkreten Leistungsbeschreibung. Für die Beschaffenheit von Standardsoftware und Softwarepflegeleistungen ist die Produktbeschreibung der Produkt-Dokumentation ausschließlich maßgeblich.

3.2. Unterlagen und Angaben der Binary Affairs GmbH & Co. KG, einschließlich Abbildungen und technische Angaben, sind nur verbindlich, sofern diese schriftlich als Vertragsbestandteil aufgeführt werden oder auf diese ausdrücklich Bezug genommen wird.

3.3. Die Installation, Vorbereitung der Einsatzumgebung, Inbetriebnahme und Schulungsleistungen sind nicht Bestandteil der Lieferung von Software- und Support-und Softwarepflegeleistungen und erfordern ein hiervon unabhängiges gesondertes Angebot. Ebenso ist die Lieferung von Software sowie Support-und Softwarepflegeleistungen nicht Bestandteil von Beratungs- und sonstigen Dienst- bzw. Werkleistungen.

4. Rechte

4.1. Sämtliche Rechte an der Software und an den Leistungsergebnissen, insbesondere das Urheberrecht, Rechte an Erfindungen und technischen Schutzrechten, stehen im Verhältnis zum Auftraggeber, ausschließlich Binary Affairs GmbH & Co. KG zu. Dies gilt unabhängig davon, ob solche Rechte nach Anweisung oder durch Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Mit der vollständigen Zahlung räumt Binary Affairs GmbH & Co. KG dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht auf unbeschränkte Zeit zu internen Zwecken ein.

4.2. Die Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Umarbeitung, andere Umgestaltung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung sowie die sonstige Verwertung von Leistungen der Binary Affairs GmbH & Co. KG sind dem Auftraggeber nur im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen sowie der Bestimmungen des Besonderen Teils (I) oder auf Grund gesonderter schriftlicher Vereinbarungen gestattet.

4.3. Der Auftraggeber darf für die vertraglichen Zwecke eine ausreichende Zahl an Sicherungskopien erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem Datenträger ist als solche zu kennzeichnen.

4.4. Über Dritte zu erwerbende Produkte, auch wenn diese für die Nutzung der Software und/oder Arbeitsergebnisse geeignet oder erforderlich sind, fallen nicht unter diesen Vertrag.

5. Gefahrtragung; Untersuchungs- und Rügepflicht

5.1. Der Versand sämtlicher Materialien, Unterlagen und Software sowie die elektronische Übermittlung von Daten und Software von und zu Binary Affairs GmbH & Co. KG erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.

5.2. Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf sämtliche Lieferungen und Leistungen der Binary Affairs GmbH & Co. KG eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Für die Erklärung von Rügen ist die Textform ausreichend. Bei der Erklärung sind konkrete Problembeschreibungen anzugeben.

6. Vergütung, Vorbehalt, Rechnungsstellung, Aufrechnung

6.1. Die Vergütung richtet sich nach dem Vertrag. Alle Vergütungen verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Versand- bzw. Reise- und Aufenthaltskosten sowie ggf. anfallender Verpflegungsmehraufwand bei der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen. Bei der Lieferung von Software durch die abruffähige Bereitstellung im Internet trägt der Auftraggeber seine mit dem Abruf verbundenen Kosten. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der Binary Affairs GmbH & Co. KG berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers.

6.2. Binary Affairs GmbH & Co. KG behält sich sämtliche Rechte an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dem einzelnen Vertrag vor.

6.3. Softwarelizenzen werden mit der Auslieferung in Rechnung gestellt.

6.4. Support- und Softwarepflegeleistungen werden jährlich zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus berechnet; für die Initiallaufzeit erfolgt die Rechnungsstellung bei Vertragsschluss anteilig für das laufende Kalenderjahr. Dieses Vertragsjahr gilt auch für die nachfolgenden Produkte, die dem Pflegeschein hinzugefügt werden. Werden Pflegeleistungen nicht mit der Softwarelieferung bestellt und möchte der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt als der Softwarevertragsschluss auf den aktuellsten Softwarestand kommen, wird eine Nachzahlung bei Bestellung in Rechnung gestellt.

6.5. Die Abrechnung von Leistungen nach Aufwand („time & material“ Basis) erfolgt monatlich. Die Zeitaufstellungen („time sheets“) werden der monatlichen Rechnung beigelegt und sind bei Zugang unverzüglich vom Auftraggeber auf Richtigkeit zu überprüfen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang, so gilt die Zeitaufstellung als anerkannt. Ein Leistungstag entspricht acht Stunden. Mehrstunden werden anteilig entsprechend des konkret vereinbarten Tagessatzes verrechnet. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.

6.6. Die Vergütung für Werkleistungen wird mit der Abnahme gemäß den Regelungen des Besonderen Teils (III) oder nach Abschluss bestimmter vereinbarten Projektmeilensteine fällig.

6.7. Schulungen und Workshops werden entweder tageweise pauschal oder tageweise je Teilnehmer berechnet. Bei einer pauschalen tageweisen Berechnung beträgt die maximale Teilnehmerzahl 4 Personen. Die Gebühren werden dem Kunden nach Abschluss der Schulung bzw. des Workshops in Rechnung gestellt.

6.8. Rechnungen der Binary Affairs GmbH & Co. KG sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen und Zinssätze.

6.9. Einwände gegen die Rechnungsstellung der Binary Affairs GmbH & Co. KG sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt; Ansprüche aus §§ 812 ff BGB bleiben unberührt. Binary Affairs GmbH & Co. KG wird den Auftraggebern in der Rechnung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

6.10. Der Auftraggeber darf nur mit bzw. wegen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und im Falle des Zurückbehaltungsrechtes auf diesem Vertragsverhältnis beruhen.

7. Geheimhaltung und Datenschutz

7.1. Die Parteien verpflichten sich alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung des Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.

7.2. Der Empfänger verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen der anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung betraut sind. Beide Parteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der anderen Partei vorzulegen. Sämtliche Binary Affairs GmbH & Co. KG Mitarbeiter sind bereits arbeitsvertraglich auf Geheimhaltung und das Datengeheimnis verpflichtet.

7.3. Die Parteien werden für vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen anstrengen.

7.4. Diese Verpflichtung dieser Ziffer 7 gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die (I) zum Zeitpunkt des Erhalts durch den Empfänger bereits öffentlich zugänglich waren, (II) anschließend ohne Verschulden des Empfängers, seiner Angestellten, Mitarbeiter, Handlungsbevollmächtigten oder Vertragslieferanten öffentlich zugänglich werden, (III) durch Gesetz oder auf Beschluss einer zuständigen Behörde vom Empfänger veröffentlicht werden müssen (jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Gesetzes oder Beschlusses), (IV) rechtmäßig durch den Empfänger von Dritten auf uneingeschränkter Basis entgegengenommen werden oder (V) dem Empfänger bereits vor Erhalt im Sinne des Vertrages bekannt waren oder (VI) von dem Empfänger unabhängig entwickelt wurde, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu benutzen oder in Bezug zu nehmen. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt insbesondere nicht für Ideen, Konzeption, Know-How und Techniken, die sich auf die Informationsverarbeitung im allgemeinen Sinne beziehen.

7.5. Die Rechte und Pflichten dieser Ziffer werden von einer Beendigung des zugehörigen Einzelvertrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung des Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.

7.6. Soweit ein Zugriff auf personenbezogene Daten als Folge der vertraglichen Leistungserbringung erfolgt, werden die Parteien die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und sonstigen einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Insbesondere werden die Parteien die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten im Sinne von § 9 BDSG treffen.

7.7. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Auftraggeber selbst oder durch Binary Affairs GmbH & Co. KG personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes Binary Affairs GmbH & Co. KG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Es wird klargestellt, dass der Auftraggeber sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne „Herr der Daten“ bleibt (§ 11 BDSG).

8. Referenznennung

8.1. Binary Affairs GmbH & Co. KG ist berechtigt den Auftraggeber als Referenzkunde nebst den wesentlichen Eckpunkten des Vertrages (Bsp. Projekttyp, Anzahl User usw.) nach Vertragsabschluss für Marketingzwecke zu nennen, das Firmenlogo in Publikationen entsprechend der Richtlinien des Auftraggebers zu diesen Zwecken zu verwenden und zum Beispiel in die Referenzliste aufzunehmen und eine Pressemitteilung herauszugeben. Nach Abschluss des Projektes ist Binary Affairs GmbH & Co. KG berechtigt, einen mit dem Auftraggeber abgestimmten Erfahrungsbericht zu veröffentlichen. Weitere Referenznennungen erfolgen in Absprache. 

9. Gewährleistung

9.1. Es gelten die Gewährleistungsregelungen der Besonderen Teile (I) für die betreffende vertragliche Leistung.

9.2. Der Auftraggeber wird Mängel Binary Affairs GmbH & Co. KG unverzüglich mindestens in Textform melden.

10. Haftung

10.1. Binary Affairs GmbH & Co. KG leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung nur im folgenden Umfang:

  a. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz unbeschränkt,

  b. Bei Vorsatz unbeschränkt,

  c. Bei grober Fahrlässigkeit haftet Binary Affairs GmbH & Co. KG für einfache Erfüllungsgehilfen beschränkt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, für gesetzliche Vertreter und leitende Angestellte dagegen unbeschränkt,

  d. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (Kardinalpflicht), haftet Binary Affairs GmbH & Co. KG in Höhe des bei Vertragsschluss nach der Art der Leistung typischerweise vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch pro Schadensfall bis zu 250.000 Euro und insgesamt aus dem Vertrag bis zu 500.000 Euro. Diese Deckungssumme nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um etwaige Risiken abzudecken. Sofern der Auftraggeber höhere Deckungssummen für erforderlich erachtet, wird er Binary Affairs GmbH & Co. KG darüber schriftlich informieren.

  e. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

10.2. Soweit die Haftung der Binary Affairs GmbH & Co. KG ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.3. Binary Affairs GmbH & Co. KG steht der Einwand des Mitverschuldens des Auftraggebers und dessen Erfüllungsgehilfen offen. Dies gilt insbesondere bei Vernachlässigung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.

10.4. Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Binary Affairs GmbH & Co. KG verjähren mit einer Frist von zwei Jahren beginnend ab Kenntniserlangung des Auftraggebers vom Schaden, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Schadensereignis. Diese Einschränkung gilt nicht für die Haftung nach Ziffer 10.1 ac. Von dieser Regelung unberührt bleibt eine hiervon abweichende Verjährung von Mängelansprüchen in den Regelungen des Besonderen Teils (I).

10.5. Bei Verlust von Daten haftet Binary Affairs GmbH & Co. KG nur, wenn der Auftraggeber angemessene Vorsorge gegen Datenverlust getroffen hat, insbesondere dadurch, dass er mindestens einmal täglich Sicherungskopien aller Programme und Daten in maschinenlesbarerer Form erstellt hat oder der Datenverlust auch bei Beachtung dieser Verpflichtung nicht vermeidbar gewesen wäre. Binary Affairs GmbH & Co. KG haftet dabei nur für den Wiederherstellungsaufwand. Kann der Auftraggeber keine zur Wiederherstellung der Daten notwendige Sicherungskopie beibringen, so ist Binary Affairs GmbH & Co. KG, vorbehältlich Ziffer 10.1., vollständig von der Haftung befreit.

11. Sonstiges

11.1. Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Auftraggebers gegen Binary Affairs GmbH & Co. KG an Dritte ist ausgeschlossen und dieser gegenüber unwirksam.

11.2. Binary Affairs GmbH & Co. KG ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.

11.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bad Homburg v. d. Höhe. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.4. Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen Binary Affairs GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber im Hinblick auf den Inhalt dieses Vertrages dar. Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, soweit sie schriftlich vereinbart sind. Die Aufhebung dieses Erfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.

11.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die betreffende unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine derartige Bestimmung zu schließen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt.

 

Besonderer Teil

1. Geltungsbereich

1.1 Dieser Besondere Teil regelt in Ergänzung zum Allgemeinen Teil die Erbringung von Unterstützungs-, Beratungs-, Coaching und sonstige Projektdienstleistungen, Werkleistungen.

1.2 Dieser Besondere Teil regelt in Ergänzung zum Allgemeinen Teil die Erbringung von Unterstützungs-, Beratungs-, Coaching und sonstige Projektdienstleistungen, Werkleistungen.

1.3 Die Bereitstellung von Standard-Software sowie Support- und Softwarepflegeleistungen und Schulungsdienstleistungen ist nicht Gegenstand dieses Besonderen Teils.

2. Leistungsumfang und -erbringung

2.1 Für den konkreten Leistungsumfang ist allein die vertragliche Regelung maßgeblich.

2.2 Bei Werkleistungen stellt der Auftraggeber ein für die Leistungsbeschreibung maßgebliches Pflichtenheft zur Verfügung oder beauftragt Binary Affairs GmbH & Co. KG mit deren Erstellung. Liegt zum Zeitpunkt der Auftragserteilung kein Pflichtenheft vor, so gelten die im Angebot aufgeführten Spezifikationen als Pflichtenheft, wobei dort nicht erwähnte Eigenschaften nicht Vertragsgegenstand sind. Sind Eigenschaften nicht konkret spezifiziert, so hat Binary Affairs GmbH & Co. KG Leistungen mittlerer Art und Güte erfolgreich zu erbringen. Der Auftraggeber trägt den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben wiederholt oder verzögert werden.

2.3 Binary Affairs GmbH & Co. KG bleibt auch bei der Erbringung der Leistungen beim Auftraggeber ihren Mitarbeitern gegenüber allein weisungsbefugt. Eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers findet nicht statt. Vorgaben sind ausschließlich an den Projektverantwortlichen der Binary Affairs GmbH & Co. KG zu richten.

2.4 Binary Affairs GmbH & Co. KG behält sich vor, im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzte Mitarbeiter gegen andere mit gleichwertiger Qualifikation auszutauschen bzw. entsprechende Subunternehmer einzusetzen. Für das Verschulden dieser Erfüllungsgehilfen steht Binary Affairs GmbH & Co. KG wie eigenes Verschulden ein.

3. Leistungsergebnisse

3.1 Binary Affairs GmbH & Co. KG räumt dem Auftraggeber an den dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragserfüllung überlassenen Leistungsergebnissen und dem zugehörigen Knowhow ein unwiderrufliches, unbeschränktes, nicht ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht ein, die Leistungsergebnisse und Dokumente ausschließlich zu internen Zwecken auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Er hat insbesondere das Recht Leistungsergebnisse im Rahmen der betriebsinternen Verwendung weiterzuentwickeln, diese zu internen Zwecken zu vervielfältigen und zu ändern, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Einräumung des Nutzungsrechts wird erst wirksam, wenn der Auftraggeber die vertraglich geschuldete Vergütung vollständig an Binary Affairs GmbH & Co. KG entrichtet hat.

3.2 Ohne vorherige Zustimmung der Binary Affairs GmbH & Co. KG dürfen Leistungsergebnisse nicht an Dritte weitergegeben werden noch veröffentlicht werden. Die Zustimmung wird nicht aus unbilligem Ermessen versagt werden.

3.3 Mündliche Äußerungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Binary Affairs GmbH & Co. KG schriftlich bestätigt wurden. Entwürfe und Verfassungen von Arbeitsergebnissen der Binary Affairs GmbH & Co. KG sind stets unverbindlich.

4. Leistungsänderungen / -erweiterungen (Change Request-Verfahren)

4.1 Jede Vertragspartei kann während der Laufzeit eines Projektes Änderungen der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine schriftlich vorschlagen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Für Leistungsänderungen, die umgehend geprüft und zum Prüfungszeitpunkt voraussichtlich innerhalb eines Leistungstags umgesetzt werden können, kann Binary Affairs GmbH & Co. KG von dem Verfahren nach 4.2 bis 4.4 absehen.

4.2 Binary Affairs GmbH & Co. KG prüft innerhalb angemessener Zeit, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Minder-/Mehraufwand und Terminen haben wird. Erkennt Binary Affairs GmbH & Co. KG, dass bereits zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so weist Binary Affairs GmbH & Co. KG den Auftraggeber darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Soweit der Auftraggeber mit dieser Verschiebung einverstanden ist, führt Binary Affairs GmbH & Co. KG die Prüfung des Änderungswunsches durch, ansonsten endet das Änderungsverfahren.

4.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Binary Affairs GmbH & Co. KG dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf den Vertrag detailliert darlegen und zur Umsetzungsmöglichkeit Stellung nehmen. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis dem Vertrag, auf den sich die Änderung bezieht, als Vertragsänderung beifügen. Die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag werden, bis eine Entscheidung über die Änderung getroffen wird, fortgesetzt bzw. soweit von der Änderung direkt betroffen, verschoben, es sei denn der Auftraggeber vereinbart eine vorübergehende Stilllegung oder kündigt den Vertrag entsprechend der Kündigungsregelungen. Im Fall des endgültigen Abbruchs bestimmen sich die Rechtsfolgen nach der Vorschrift des § 649 BGB.

4.4 Der Auftraggeber hat die durch die Änderungswünsche entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Unterbrechungen. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der aktuellen Preisliste der Binary Affairs GmbH & Co. KG berechnet.

5. Mitwirkungspflichten, Ansprechpartner

5.1 Die Vertragsparteien arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

5.2 Die zur Erbringung der Leistung gegebenenfalls erforderlichen Hard- und Software, Systemvoraussetzungen, Telekommunikationseinrichtungen, Räumlichkeiten, Unterlagen und Informationen sowie die für einen reibungslosen Ablauf benötigten Arbeitsmittel sind vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für eine dies betreffende etwaige Pflege und Aktualisierung. 5.3 Notwendige Zutritts- und Zugangsrechte sind rechtzeitig und im ausreichenden Umfang zu gewähren. Ebenso sind bei besonderen Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers die Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung für Binary Affairs GmbH & Co. KG ohne Mehraufwand zu schaffen.

5.3 Der Auftraggeber hat ihm mitgeteilte Änderungen und sonstige Mitteilungen zu dokumentieren und seine interne Software-Dokumentation auf den aktuellen Stand zu halten.

5.4 Der Auftraggeber testet Leistungsergebnisse gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt, insbesondere trifft er angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Eine angemessene Datensicherung bedeutet, dass der Auftraggeber mindestens einmal täglich Sicherungskopien aller Software Programme und Daten in maschinenlesbarer Form erstellt. Unbeschadet der vertraglichen Haftungsregelung, haftet Binary Affairs GmbH & Co. KG nicht für den Verlust von Daten oder Programmen, soweit dies bei Beachtung dieser Verpflichtung vermeidbar gewesen wäre.

5.5 Der Auftraggeber nennt Binary Affairs GmbH & Co. KG einen Ansprechpartner. Die Auskünfte der jeweils vertraglich benannten Ansprechpartner sind verbindlich. Sofern im Rahmen eines Projektes vom Auftraggeber und Binary Affairs GmbH & Co. KG ein gemeinsames Entscheidungsgremium eingerichtet wird, gilt die Zustimmung beider Seiten zu dessen Beschlüssen als erteilt, wenn einem beiden Seiten zugegangenen Protokoll nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprochen wird und Binary Affairs GmbH & Co. KG bei Übersendung des Protokolls auf diese Folge gesondert hingewiesen hat.

5.6 Werden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und entstehen dadurch Verzögerungen und Mehraufwand, ist Binary Affairs GmbH & Co. KG neben der angemessenen Anpassung des Zeitplans berechtigt, eine entsprechend erhöhte Vergütung zu verlangen.

6. Abnahme

6.1 Die Abnahme von Leistungen erfolgt nur bei Werkleistungen infolge vertraglicher Vereinbarung.

6.2 Der Auftraggeber nimmt diese Leistungen unverzüglich entweder durch Erklärung (Textform ausreichend) oder durch Unterzeichnung eines gemeinsam erstellten Abnahmeprotokolls nach Maßgabe dieser Ziffer 6 ab sobald Binary Affairs GmbH & Co. KG die Abnahmebereitschaft gemeldet hat. Grundlage für die Abnahme ist die von den Vertragspartnern vertraglich vereinbarte konkrete Leistungsspezifikation und den dort vereinbarten Abnahmekriterien.

6.3 Der Auftraggeber hat innerhalb von 15 Werktagen (Abnahmefrist) das als abnahmefähig gemeldete Leistungsergebnis zu prüfen und der Binary Affairs GmbH & Co. KG entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit detaillierter Beschreibung mitzuteilen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Verstreicht die Abnahmefrist ohne Rüge eines die Abnahme hindernden Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Soweit Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers nicht eingehalten werden, hindern diese die Abnahme nicht. Ein die Abnahme hindernder Mangel wird in einer der Schwere des mangels angemessenen Frist behoben. Nach Mitteilung der erneuten Abnahmebereitschaft durch Binary Affairs GmbH & Co. KG, prüft der Auftraggeber das Leistungsergebnis entsprechend Ziffer 6.3 erneut. Bleibt die Abnahmeprüfung auch dann erfolglos, obwohl der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erbracht hat, hat der Auftraggeber die Rechte entsprechend Ziffer 7.2.4.

6.4 Soweit ein Werkvertrag mehrere unabhängig voneinander nutzbare Einzelwerke umfasst, werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen. Ein von Binary Affairs GmbH & Co. KG erstelltes Konzept gilt als Einzelwerk. Eine Abnahme von Teilwerken ist ebenfalls möglich. Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach der Einzel- bzw. Teilabnahme.

7. Gewährleistung

7.1 Beratungs-, Unterstützungs- oder sonstige Dienstleistungsverträge

  7.1.1 Bei Beratungs-, Unterstützungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen bestehen weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche wegen etwaiger Mängel. Binary Affairs GmbH & Co. KG gewährleistet, jedoch dass solche Leistungen stets durch fachlich angemessen qualifiziertes Personal mit der gebotenen Sorgfalt und nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Stand der Technik erbracht werden.

  7.1.2 Für Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gelten die Haftungsregelungen der Ziffer 10 des Allgemeinen Teils.

7.2 Werkleistungen Sofern Binary Affairs GmbH & Co. KG gegenüber dem Auftraggeber Leistungen erbringt, die als Werkleistungen zu qualifizieren sind, gilt das Folgende:

  7.2.1 Binary Affairs GmbH & Co. KG gewährleistet, dass die von ihr geschuldeten Werkleistungen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und insbesondere nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder nach der jeweiligen konkreten Leistungsspezifikation vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt hierbei außer Betracht.

  7.2.2 Dem Auftraggeber obliegt in Bezug auf alle Leistungen, die Binary Affairs GmbH & Co. KG in Durchführung dieses Vertrags erbringt, eine Untersuchungs- und Rügepflicht. Auftretende Mängel werden unverzüglich, zumindest in Textform mitgeteilt. Diese Meldung ist mit einer konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Auftraggeber stellt Binary Affairs GmbH & Co. KG auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die Binary Affairs GmbH & Co. KG zur Beurteilung und Beseitigung der Mängel benötigt.

  7.2.3 Bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln wird Binary Affairs GmbH & Co. KG nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder dem Auftraggeber eine neue mangelfreie Leistung überlassen. Für die Mangelbeseitigung reicht es aus, dass Binary Affairs GmbH & Co. KG dem Auftraggeber eine zumutbare Umgehungsmöglichkeit aufzeigt, bei deren Anwendung der Mangel sich nicht auswirkt.

  7.2.4 Sollte Binary Affairs GmbH & Co. KG die Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen (mindestens 10 Werktage) Frist endgültig nicht gelingen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, das Dauerschuldverhältnis kündigen oder die Vergütung herabsetzen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels werden von Binary Affairs GmbH & Co. KG im Rahmen der Grenzen der Haftungsregelung in Ziffer 10 des Allgemeinen Teils geleistet. Andere Mängelrechte sind ausgeschlossen.

  7.2.5 Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit der Abnahme. Bei Arglist gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.

  7.2.6 Ergibt eine Überprüfung durch Binary Affairs GmbH & Co. KG, dass ein Mangel nicht vorliegt oder der Mangel auf einer Veränderung oder Anpassung der von Binary Affairs GmbH & Co. KG erbrachten Leistung seitens des Auftraggebers oder eines Dritten beruht, so kann Binary Affairs GmbH & Co. KG eine Aufwandsentschädigung nach ihren allgemein berechneten Tagessätzen, zuzüglich notwendiger Auslagen verlangen.

8. Haftung

8.1 Es wird auf die Haftungsregelung in Ziffer 10 des Allgemeinen Teils verwiesen.

8.2 Unbeschadet der Haftungsregelung in Ziffer 10 des Allgemeinen Teils, übernimmt Binary Affairs GmbH & Co. KG keine Haftung für die Verhinderung oder Verzögerung von Leistungen bzw. für Schäden oder für andere Folgen, welche auf höhere Gewalt oder andere außerhalb des Einflussbereichs von Binary Affairs GmbH & Co. KG liegende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B. Naturereignisse, Streik, Aufruhr, Unfall oder behördliche Maßnahmen oder deren Ursache vom Auftraggeber zu vertretenden ist.

9. Beendigung des Vertrags, kurzfristige Absagen von Terminen

9.1 Die ordentliche Kündigungsfrist bzw. automatische Beendigungszeitpunkt ist vertraglich geregelt. Im Übrigen beträgt die ordentliche Kündigungsfrist 30 Tage.

9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

9.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

9.4 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags erhält Binary Affairs GmbH & Co. KG ihre Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags bereits erbrachten Leistungen sowie die zusätzlich vereinbarten Reisekosten und Aufwand abzüglich der anteiligen Vergütung, die durch die Beendigung erspart wurde.

9.5 In Folge einer Kündigung dieses Vertrags ist jede Vertragspartei verpflichtet, der anderen Partei sämtliche Unterlagen, Prospekte, vertrauliche Informationen und Eigentum, die gemäß diesem Vertrag zur Verfügung gestellt wurden, herauszugeben oder die Löschung schriftlich zu bestätigen.  

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